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Artikel 13 des EU-Leistungs­schutzrechts

Artikel 13 des EU-Leistungs­schutzrechts

Das Politiker so ihre Probleme mit der lieben Technik haben, haben wir ja schon häufiger in den Medien verfolgen dürfen. Stichwort: “Neuland”. Wir haben seit einigen Jahren, in Deutschland, dass Leistungsschutzrecht mehr oder weniger erfolgreich, in Anwendung. Dieses Gesetz soll Künstlern und Verlegern eine finanzielle Grundlage sichern, in dem es Suchmaschinen eine Aufbereitung der fremden Daten in eigene Schemata verbietet. Naja Google wäre nicht Google, wenn es nicht dafür ein Rezept gehabt hätte. Folglich sind die weiteren Anpassungen, nur ein Versuch sich endlich an Google und Co. zu hängen.

Soll heißen, Suchmaschinen soll die Möglichkeit entzogen werden, deren Wertschöpfungsprozess auf dem Rücken der Verleger zu führen. Lediglich kleine Bruchstücke wie Titel und kleine Textbausteine (Snippets) dürfen von diesen Diensten angezeigt werden, um die User zum wechseln auf die Textquelle zu bewegen. Was ursprünglich auch als Google-Steuer bezeichnet wurde, sollte sich als überflüssig, hilflos und lobbygetrieben herausstellen. Google reduzierte die angezeigte Textmenge für entsprechende Artikel und ging dem Leistungsschutzrecht aus dem Weg. Der Plan, dass Google die Verleger an den eigenen Werbeeinnahmen teilhaben ließe, ging nicht auf. Auch verschob die Lobby die Zuständigkeiten für geschützte Inhalte. Es ist also nicht die Pflicht der Verleger, ihre Inhalte vor ungewolltem Zugriff zu schützen, sondern die Pflicht der Dienstbetreiber.

Es wird kurios

Jeder gesunde Menschenverstand, der etwas vom Informationsfluss versteht, müsste spätestens jetzt von unkontrollierbaren Hirnkrämpfen geplagt sein. Warum?

Ganz einfach! Das Leistungsschutzrecht sieht nicht vor, dass entsprechende Artikel gekennzeichnet bzw. geschützt sein müssen. Wie soll eine Suchmaschine erkennen, was sie anzeigen darf und was nicht, wenn alles frei zugänglich ist? Hier zeigt sich ganz entscheidend, dass die entsprechenden Politiker nicht über die notwendige Bildung in diesem Bereich verfügen. Rein technisch gesehen, müssten die Crawler (Suchende Bots) die Webseite verstehen können um eine entsprechend automatische Kennzeichnung durchführen zu können. Wie soll eine Maschine, AGBs im richtigen Kontext begreifen, wenn wir damit Anwälte beauftragen müssen, um diese Texte zu verstehen. Sie müsste auch verstehen, wie Linkstrukturen aufgefasst werden müssten usw.

Google und andere größere Konzerne, mögen wohl in der Lage sein, diese technischen Hürden zu überwinden. Was ist mit den kleineren Firmen, sollte hier wieder einmal ein Exempel für die Macht der Konzerne statuiert werden?

Mit dem EU-Leistungsschutzrecht wird es noch finsterer

Das EU-Leistungsschutzrecht verfolgt im Grunde genommen den gleichen Ansatz, nur kommt hier noch ein kleines Detail hinzu. Artikel 13 soll einen Uploadfilter voraussetzen, welcher Urheberrechtsverletzungen schon im Keim ersticken können sollte. Hiermit wird endgültig festgelegt, dass kleinere Firmen keine Rechte an der Gestaltung des Internets haben sollten. Der Uploadfilter der da existieren müsste, sollte also jedes digitale Produkt und deren lizenzrechtliches Konstrukt kennen bzw. erkennen können. Für kleinere Firmen lässt sich dies nicht bewältigen und es ist auch, meiner Meinung nach, der falsche Ansatz. Er würde, in meinem jetzigen Verständnis zum Thema, zur Selbstzensur führen. Grundsätzlich müsste ein Dienst davon ausgehen, dass einem das Recht auf ein Werk nicht zusteht und demzufolge keine Uploadberechtigung erteilt wird.

Es würde eine Zone im europäischen Internet geschaffen, welche dem derzeitigen Massensterben in der Tierwelt entsprechen würde.

Wie könnte so etwas vielleicht funktionieren?

Wie wäre es mit einer Datenbank, finanziert aus Steuergeldern und Erstellern, welche innerhalb der EU regelt welches Werk mit welcher Lizenz verknüpft ist und welches nicht. Ist ein Werk nicht in dieser frei zugänglichen Datenbank enthalten, darf es verbreitet werden.

Somit liegt es an mir, dem Ersteller der Quelle, ob ich Lizenzgebühren verlange oder nicht. Und ich muss meine eigene Unfähigkeit, eigene Werke adäquat zu schützen, nicht auf andere projizieren.

Was ist den mit dem Urheberrecht?

Im Grunde, haben wir mit dem Urheberrecht und minimalem technischen Aufwand eine gute Möglichkeit die eigenen Inhalte zu schützen. Möchte ich das bestimmte Inhalte von Suchmaschinen indiziert werden, kann ich Teile davon freigeben und andere nur mit Registrierung zulassen. Der Kunde kann also entscheiden, ob der Inhalt dem Wert entspricht oder nicht.

Was ist mit den Memes?

Grundsätzlich war und ist es nie gestattet gewesen, fremdes Material ohne Einwilligung zu verwenden. Von daher betrachtet, würde sich mit dem Leistungsschutzrecht nichts ändern.

Es bleibt spannend

Bleibt ruhig entspannt, ich denke Google wird eine entsprechende Umsetzung der Pläne blockieren, da sie in der Umsetzung nicht dem EU-Rechtsempfinden von freier Meinungsäußerung entsprechen.

Aber wer weiß schon von solchen Dingen. Vielleicht, haben wir ja auch bald eine EU-Zensurbehörde zum Schutz von Axel Springer und Axel Voss. Letzterer hat seinen Denkapparat ja schon soweit zensiert, dass er sein eigenes Gesetz nicht wiedergeben kann.

Daniel Jörg Schuppelius

Selbstständiger IT-Dienstleister und Assistent für Elektronik und Datentechnik, Ich bin sozusagen Mädchen für alles was die Informationstechnik angeht. Kümmere mich gerne um Probleme, an denen andere Dienstleister scheitern und bin ständig auf der Suche nach einer neuen Herausforderung. Entwickle gerne Programme und Skripte und kümmere mich um diverse Blogs und Seiten. Auch sonst probiere ich mich an neuen Techniken aus, um mich noch unabhängiger von anderen Personen zu machen. Wenn du willst, dass irgendetwas funktioniert, dann kümmere dich immer selbst darum.

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